ZUM VEREIN
Vernetzung mit der Zivilgesellschaft:
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STATUTEN
STATUTEN DES VEREINES PERMAKULTUR AUSTRIA
GESELLSCHAFT ZUR FÖRDERUNG VON BODENKULTUR UND MENSCHLICHEM HANDELN IM SINNE VON NACHHALTIGKEIT UND NATURNÄHE
Zl.: XV-3489
Artikel I. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich I-1. Der Verein führt den Namen "Permakultur Austria" - Gesellschaft zur Förderung von Bodenkultur und menschlichem Handeln im Sinne von Nachhaltigkeit und Naturnähe".
I-2. Er hat seinen Sitz in Wien.
I-3. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Österreich.
Artikel II. Zweck II-1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, soll Kenntnis und Verbreitung der Grundsätze und Ideen der Permakultur (Permaculture) und ihre praktische Anwendung unterstützen.
II-2. Permakultur ist eine Art der Bodenkultur und des menschlichen Handelns, die den Gesetzen der Natur nahesteht und auf Nachhaltigkeit basiert. Sie fordert die ausgewogene und interaktive Haltung von Tieren und die Kultur von Pflanzen zur Sicherung der Nahrungsversorgung der Menschheit. Sie steht im Gegensatz zu jeder Art von Raubbau.
Artikel III. Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes III-1. Abhaltung von Vorträgen, Kursen, Exkursionen und sonstigen Zusammenkünften.
III-2. Herausgabe von Informationsmaterial in den verschiedenen Medien, inklusive Übersetzungen von Werken, die dem Vereinszweck dienen.
III-3. Aufbau einer Bibliothek und Dokumentationsstelle zur Sammlung von Schrift-, Bild-, Ton-, Sach- und sonstigem Informationsmaterial.
III-4. Betreiben von Forschungs-, Versuchs- und Lehreinrichtungen.
III-5. Unterstützung und Förderung von Aktivitäten, die dem Vereinszweck naheliegen.
III-6. Zusammenarbeit mit Vereinen und anderen Organisationen im In- und Ausland, sowie Ministerien und Universitäten, zur Verwirklichung des Vereinszweckes.
III-7. Sonstige Veranstaltungen und Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes, ebenso Sonderveranstaltungen zur Aufbringung von Geldmitteln.
Absatz 8 neu dazu ab 2002
III-8. Projekte starten, Betreuung von praktischen Umsetzungen und gelebten Beispielen . Weiters die Sachkundige Beratung bei Planung und Umsetzung.
Artikel IV. Aufbringung der Vereinsmittel IV-1. Beitrittsgebühren.
IV-2. Mitgliedsbeiträge.
IV-3. Einkünfte aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen, Vertrieb von Informationsmaterial in den verschiedenen Medien sowie Publikationen.
IV-4. Einkünfte aus Beratungen sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen.
IV-5. Spenden, Sammlungen, Sponsoring, Vermächtnisse und Zuwendungen aller Art.
IV-6. Subventionen und Förderungsgelder von öffentlicher und privater Hand.
IV-7. Stiftungen.
Artikel V. Arten der Mitgliedschaft V-1. Mitglieder des Vereines sind der Präsident (Artikel IX), die ordentlichen, fördernden und außerordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder.
V-2. Ordentliche Mitglieder sind physische Personen, die den Vereinszweck unterstützen, sich an der Vereinsarbeit beteiligen und ihre Beiträge voll geleistet haben. Ein ordentliches Mitglied kann gleichzeitig Ehrenmitglied sein.
V-3. Fördernde Mitglieder unterstützen den Vereinszweck durch Zuwendungen und können juristische Personen sowie physische Personen, die nicht die ordentliche Mitgliedschaft erworben haben, sein.
V-4. Außerordentliche Mitglieder sind physische Personen, die an einer Tätigkeit des Vereines teilnehmen, ohne ordentliche Mitglieder zu ein, für die Dauer ihrer Teilnahme.
V-5. Ehrenmitglieder sind physische sowie juristische Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
Artikel VI. Erwerb der Mitgliedschaft VI-1. Ordentliche und fördernde Mitgliedschaft wird mittels eines Ansuchens und der Zustimmung des Vereinsvorstandes (Artikel XIII und XIV) erworben. Der Vorstand entscheidet endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
VI-2. Außerordentliche Mitgliedschaft wird erworben laut Artikel V-4.
VI-3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes durch die Generalversammlung (Artikel XII).
Artikel VII. Beendigung der Mitgliedschaft VII-1. Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft sowie die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß. Die außerordentliche Mitgliedschaft erlischt formlos laut Artikel V-4.
VII-2. Der Austritt kann ohne Einhaltung einer Kündigungszeit schriftlich, per Fax oder Mail erfolgen.
VII-3. Neu ab 2003: Das ordentliche Mitglied verliert automatisch seinen Mitgliedsstatus wenn die letzte Einzahlung seines Mitgliedsbeitrages vor dem Beginn des letzten, bereits abgelaufenen Vereinsjahres erfolgte.
VII-3. Alt: Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz einmaliger Mahnung per eingeschriebenen Brief länger als sieben Kalendermonate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
VII-4. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an das Schiedsgericht (Artikel XVIII) zulässig. Bis zu dessen Entscheidung ruhen alle Mitgliedsrechte mit Ausnahme jener, die das Schiedsgericht betreffen.
VII-5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Artikel VII-4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Ab dem Datum des Antrags ruhen alle Mitgliedsrechte.
Artikel VIII. Rechte und Pflichten der Mitglieder VIII-1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen gemäß den Bestimmungen, die für die Teilnahme bzw. Benützung gelten.
VIII-2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereines Abbruch tun könnte. Sie haben die Vereinsstatuten, die Geschäftsordnung (Artikel XIX) und die Beschlüsse der Vereinsorgane (Artikel X) zu beachten.
VIII-3. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Ehrenmitglieder, insofern sie nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder sind, und außerordentliche Mitglieder zahlen weder Mitgliedsbeiträge noch Beitrittsgebühren.
VIII-4. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht und das Bekleiden eines Amtes in einem der Organe des Vereines steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Das Ausüben einer Funktion in einem der Organe ist ehrenamtlich.
Artikel IX. Der Präsident des Vereines IX-1. Der Präsident, bei dem es sich um eine angesehene Persönlichkeit des öffentlichen Lebens handeln muß, die bereit ist, den Vereinszweck zu fördern, wird von der Generalversammlung über Vorschlag des Vorstandes für eine Amtsperiode von drei Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
IX-2. Der Präsident führt den Vorsitz bei der Generalversammlung (Artikel XI). Sollte der Vorstand nicht imstande sein, eine Generalversammlung einzuberufen, wie es in diesen Statuten vorgesehen ist, übernimmt der Präsident diese Aufgabe, um das Weiterbestehen des Vereines zu sichern.
IX-3. Der Präsident ist berechtigt, an sämtlichen Sitzungen des Vorstandes sowie von Ausschüssen und Unterausschüssen desselben teilzunehmen.
Artikel X. Die Vereinsorgane X-1. Die Organe des Vereines sind die Generalversammlung (Artikel XI und XII), der Vorstand (Artikel XIII und XIV), die Rechnungsprüfer (Artikel XVII), und das Schiedsgericht (Artikel XVIII). Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereines.
Artikel XI. Die Generalversammlung XI-1. Neben der ordentlichen Generalversammlung können auch außerordentliche Generalversammlungen einberufen werden.
XI-2. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Vereinsjahres statt (Artikel XVI).
XI-3. GEÄNDERT SEIT 3.4.2004: Es gilt das Vereinsgesetz: §5.(2):
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
XI-4. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind der Präsident, alle ordentlichen und fördernden Mitglieder sowie Ehrenmitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe von Datum, Zeit und Ort und der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
XI-5. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen und müssen der Generalversammlung zur Genehmigung der endgültigen Tagesordnung vorgelegt werden.
XI-6. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
XI-7. Neu ab 2003: Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt und haben das Recht, das Wort zu ergreifen. Stimmberechtigt sind nur die anwesenden ordentlichen Mitglieder deren Mitgliedsbeitrag bis einschließlich vier Wochen vor der Generalversammlung eingegangen ist. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende die ausschlaggebende Stimme.
XI-7. Alt: Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt und haben das Recht, das Wort zu ergreifen. Stimmberechtigt sind nur die anwesenden ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende die ausschlaggebende Stimme.
XI-8. Um beschlußfähig zu sein, bedarf die Generalversammlung der Anwesenheit von hundert oder der Hälfte der ordentlichen Mitglieder, je nachdem, welches die kleinere Anzahl ist, sowie des Präsidenten oder mindestens eines Mitglieds des Vorstandes. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet sie dreißig Minuten später statt und ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.
XI-9. Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit, außer es ist in diesen Statuten anders bestimmt.
XI-10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung ein von der Generalversammlung gewähltes ordentliches Mitglied. Bei dieser Wahl führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Artikel XII. Aufgabenkreis der Generalversammlung XII-1. Nach Maßgabe der in diesen Statuten enthaltenen Bestimmungen, unabhängig davon, ob auf letztere in diesem Artikel ausdrücklich verwiesen wird, sind der Generalversammlung insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
(a) Genehmigung der endgültigen Tagesordnung ihrer Sitzung;
(b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Obmannes und des Kassiers, sowie des Rechnungsabschlusses;
(c) Beschlußfassung über den Voranschlag;
(d) Entgegennahme aller sonstigen Berichte an die Generalversammlung;
(e) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
(f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder;
(g) Kenntnisnahme der Beitrittsgebühren und jährlichen Förderungsbeiträge, die vom Vorstand für die einzelnen fördernden Mitglieder vereinbart worden sind;
Artikel XII. Aufgabenkreis der Generalversammlung (Fortsetzung)
(h) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
(i) Ernennung des Präsidenten des Vereines;
(j) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(k) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
(l) Änderung der Statuten (Artikel XIX) nach Kenntnisnahme einer diesbezüglichen Empfehlung des Vorstandes;
(m) Änderung der Geschäftsordnung (Artikel XIX) nach Kenntnisnahme einer diesbezüglichen Empfehlung des Vorstandes;
(n) Freiwillige Auflösung des Vereines (Artikel XX);
Artikel XIII. Der Vorstand XIII-1. Der Vorstand besteht aus drei bis sechs Mitgliedern, und zwar aus drei Funktionären (dem Obmann, dem Schriftführer und dem Kassier) und bis sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Größe des Vorstandes wird vor der Wahl der Mitglieder von der Generalversammlung in einem eigenen Tagesordnungspunkt bestimmt, und zwar nach Anhören der Vorschläge des amtierenden Vorstandes.
XIII-2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Es dürfen nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder kooptiert werden.
XIII-3. Absatz 3 gestrichen ab 2002
XIII-4. Ausscheidende Vorstandsmitglieder sind ohne Einschränkung wieder wählbar, mit Ausnahme des Obmannes, der nur zwei Amtsperioden hintereinander als Obmann gewählt werden kann. Die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder und Vorstand dauert 3 Jahre.
XIII-5. Der Vorstand wählt aus seinem eigenen Kreis bei Bedarf stellvertretende Funktionäre.
XIII-6. Der Vorstand wird vom Obmann/frau, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
XIII-7. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind, darunter mindestens ein Funktionär.
XIII-8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
XIII-9. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit ein Umlaufverfahren einleiten. Dazu müssen alle Vorstandsmitglieder schriftlich (Fax und E-Mail sind ebenso zulässig) verständigt werden. Es müssen mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder antworten, wobei alle der Beschlußfassung durch Umlaufverfahren zustimmen müssen. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
XIII-10. Den Vorsitz führt der Obmann/fau, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
XIII-11. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. XIII-3 und 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. XIII-12) und Rücktritt (Abs. XIII-13).
XIII-12. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
XIII-13. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes, an den Präsidenten zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. XIII-2) eines Nachfolgers wirksam. Der Vorstand beschließt, ob bei der Ausscheidung von bis zur Hälfte seiner Mitglieder kooptiert wird oder eine Generalversammlung zur Neuwahl einberufen wird.
Artikel XIV. Aufgabenkreis des Vorstandes XIV-1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(a) Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
(b) Vorbereitung der Generalversammlung;
(c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
(d) Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines in den Generalversammlungen;
(e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(f) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern;
(g) Ernennung und Auflösen von Arbeitsgruppen für einzelne, genau definierte Aufgabenbereiche. Es muß mindestens ein Vorstandsmitglied Mitglied jeder Arbeitsgruppe sein.
(h) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
Artikel XV. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder XV-1. Der Obmann/frau ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
XV-2. Der Schriftführer hat den Obmann/frau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
XV-3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
Artikel XV. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder (Fortsetzung)
XV-4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
XV-5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
Artikel XVI. Das Vereins- und Finanzjahr XVI-1. Das Vereinsjahr dauert vom ersten Jänner bis zum einundreißigsten Dezember, ebenso das Finanzjahr. Übergangsregelung: Das Vereinsjahr von 1. April 2002 bis 31. Dez. 2002 ist ein Schrumpfjahr, ebenso das Finanzjahr. Das nächste Vereinsjahr beginnt somit ab 1. Jänner 2003.
Artikel XVII. Die Rechnungsprüfer XVII-1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
XVII-2. Den Rechnungsprüfern obliegt die Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
XVII-3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des Artikels XIII, Abs. 4, 11, 12 und 13, sinngemäß. Kooptierung ist nicht möglich. Bei Tod oder Rücktritt eines Rechnungsprüfers darf ein Ersatzrechnungsprüfer vom Präsidenten ernannt werden.
Artikel XVIII. Das Schiedsgericht XVIII-1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
XVIII-2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
XVIII-3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
Artikel XIX. Statuten und Geschäftsordnung XIX-1. Statutenänderungsvorschläge sind zunächst vom Vorstand zu behandeln. Sämtliche Vorschläge sind vom Vorstand statutenkonform vorzubereiten und mit einer begründeten Empfehlung als eigenen Tagesordnungspunkt der Generalversammlung zur Behandlung vorzulegen. Der Text der Statutenänderungen ist mit der vorläufigen Tagesordnung auszusenden. Ihre Beschließung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der beschlußfähigen Generalversammlung.
XIX-2. Zur näheren Ausführung der Statuten kann sich der Verein eine Geschäftsordnung geben. Sie darf keine Bestimmungen enthalten, die mit diesen Statuten im Konflikt stehen.
Artikel XIX. Statuten und Geschäftsordnung (Fortsetzung)
XIX-3. Geschäftsordnungsänderungsvorschläge sind zunächst vom Vorstand zu behandeln. Sämtliche Vorschläge sind vom Vorstand statutenkonform vorzubereiten und mit einer begründeten Empfehlung als eigenen Tagesordnungspunkt der Generalversammlung zur Behandlung vorzulegen. Der Text der Geschäftsordnungsänderungen ist mit der vorläufigen Tagesordnung auszusenden. Eine Änderung bedarf einer einfachen Mehrheit der beschlußfähigen Generalversammlung.
Artikel XX. Auflösung des Vereines XX-1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
XX-2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.
XX-3. Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch immer gestalteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden. (Ende)
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